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   VGH Hessen, 09.07.2021 - 27 F 1028/19   

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VGH Hessen, 09.07.2021 - 27 F 1028/19 (https://dejure.org/2021,73731)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09.07.2021 - 27 F 1028/19 (https://dejure.org/2021,73731)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09. Juli 2021 - 27 F 1028/19 (https://dejure.org/2021,73731)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 27.08.2012 - 20 F 3.12

    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen aufgrund von § 9 Abs. 1 KredWG

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2021 - 27 F 1028/19
    Gerade bei umfangreicheren Unterlagen, für die Geheimhaltungsgründe geltend gemacht werden, erfordert die Verweigerung der Vorlage in einem gerichtlichen Verfahren die konkrete Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den einzelnen Aktenbestandteilen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 -, juris Rn. 15, vom 27. August 2012 - 20 F 3.12 -, juris Rn. 11 und vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 -, juris Rn. 15).

    Denn es ist Aufgabe der Beklagten und nicht des Fachsenats, die Unterlagen, deren Vorlage verweigert wird, zu sichten und danach zu sortieren, ob der pauschal behauptete Geheimhaltungsgrund für die jeweilige Aktenseite zutrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2012 - 20 F 3.12 -, juris Rn. 11).

    Die gilt insbesondere für Informationen, die sich auf bereits länger zurückliegende Vorgänge und eine gegebenenfalls abgeschlossene Geschäftspolitik beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2012 - 20 F 3.12 -, juris Rn. 11).

    Für Unterlagen, die sich auf bereits länger zurückliegende Vorgänge beziehen, ist die Wettbewerbsrelevanz daher im Einzelnen darzutun (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2012 - 20 F 3.12 -, juris Rn. 11).

    Diesen Anforderungen genügt etwa die fachrechtliche Geheimhaltungsvorschrift des § 9 Kreditwesengesetz - KWG - nicht, da es ihr an einem hinreichenden besonderen grundrechtlichen oder verfassungsrechtlich-institutionellen Bezug fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2012 - 20 F 3.12 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2021 - 27 F 1028/19
    Diese seien nicht etwa deswegen entbehrlich, weil - wie auch der Europäische Gerichtshof wiederholt betont habe - die Vorschriften über das von den Aufsichtsbehörden zu wahrende Berufsgeheimnis und damit die strikte Beachtung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten zur Funktionsfähigkeit einer effektiven Aufsichtstätigkeit beitrügen, indem sie die Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen förderten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 -, juris Rn. 33).

    Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Bemessung dieses Zeitraums - wie die Klägerin ausführt - der Zeitpunkt der Entscheidung des Fachsenats zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 -, juris Rn. 16 und vom 10. April 2019 - 7 C 23/18 - juris Rn. 49 ff., das im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Informationszugang gemäß § 1 Abs. 1 IFG auch den Zeitablauf während des Gerichtsverfahrens berücksichtigt und auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abstellt).

    Einen Einblick in nicht bekannte Überwachungsmethoden und -strategien der Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 -, juris Rn. 60) lassen die Berechnungsunterlagen nicht zu.

    Selbst wenn aufsichtsrechtliche Maßnahmen in Rede stehen, fallen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen, die in den Akten enthalten sind, zudem nur im Ausnahmefall unter das spezifische aufsichtsrechtliche Geheimnis, in erster Linie ist der Schutz des Unternehmens einschlägig (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 -, juris Rn. 60 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister -, juris Rn. 56).

  • BVerwG, 30.01.2020 - 10 C 18.19

    Akteneinsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Geschäftsgeheimnis;

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2021 - 27 F 1028/19
    Die genannten Entscheidungen (Urteile vom 11. März 2015 - 6 A 329/14 -, juris Rn. 23 f. und 6 A 1071/13 -, juris Rn. 48 f., letzteres aufgehoben durch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 -, juris) beziehen sich auf Informationsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz - IFG - und das Vorliegen fachgesetzlicher Geheimhaltungsgründe, treffen aber keine Aussage über die Darlegungsanforderungen in einem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO.

    Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Bemessung dieses Zeitraums - wie die Klägerin ausführt - der Zeitpunkt der Entscheidung des Fachsenats zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 -, juris Rn. 16 und vom 10. April 2019 - 7 C 23/18 - juris Rn. 49 ff., das im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Informationszugang gemäß § 1 Abs. 1 IFG auch den Zeitablauf während des Gerichtsverfahrens berücksichtigt und auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abstellt).

    Denn das sogenannte aufsichtsrechtliche Geheimnis erstreckt sich nicht auf alle der Beklagten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit vorliegenden Unterlagen, vielmehr müssen sich die geheim zu haltenden Vorgänge durch ihre aus bestimmten Umständen und Merkmalen folgende Vertraulichkeit auszeichnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 -, juris Rn. 18).

  • EuGH, 19.06.2018 - C-15/16

    Nicht alle in der Akte einer Finanzaufsichtsbehörde enthaltenen Informationen

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2021 - 27 F 1028/19
    Der Europäische Gerichthof hat die Bedeutung des Zeitablaufs für die Beurteilung des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses ebenfalls anerkannt und ausgeführt, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich seien (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - juris Rn. 54).

    Selbst wenn aufsichtsrechtliche Maßnahmen in Rede stehen, fallen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen, die in den Akten enthalten sind, zudem nur im Ausnahmefall unter das spezifische aufsichtsrechtliche Geheimnis, in erster Linie ist der Schutz des Unternehmens einschlägig (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 -, juris Rn. 60 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister -, juris Rn. 56).

  • EuGH, 12.11.2014 - C-140/13

    Altmann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2021 - 27 F 1028/19
    Soweit die Beklagte in der Sperrerklärung im Rahmen ihrer Ausführungen zu Art. 84 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, insbesondere die sogenannte Altmann-Entscheidung (Urteil vom 12. November 2014 - C-140/13 -, juris), vorträgt, dass die Geheimhaltungspflichten nicht nur dem Schutz der unmittelbar betroffenen Unternehmen, sondern auch dem Schutz des normalen Funktionierens der Unionsmärkte für Finanzinstrumente dienten, weil das Fehlen des Vertrauens in die Geheimhaltung die Ausübung der Überwachung beeinträchtigen könnte, führt auch dies nicht zu einer Reduzierung der Anforderungen an die Darlegung des Geheimhaltungsgrundes.

    Die von der Beklagten auch insoweit in Bezug genommene Altmann-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 12. November 2014 - C-140/13 -, juris) bezieht sich ebenso wie die angeführten Urteile des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes auf die materiell-rechtliche Frage des Verhältnisses von Informationsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu der fachgesetzlichen Geheimhaltungsvorschrift des § 9 KWG.

  • BVerwG, 17.03.2020 - 20 F 3.18

    Ausschluss von der Ausübung des Richteramts; Besorgnis der Befangenheit;

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2021 - 27 F 1028/19
    Gegenstand der Überprüfung durch den Fachsenat ist die Sperrerklärung in der Form, in der sie von der Beklagten abgegeben worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2020 - 20 F 3.18 -, juris Rn. 22).

    Gesetzliche Geheimhaltungsgründe im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. VwGO dienen dem Schutz besonders sensibler Grundrechtsbereiche, es muss sich daher wie im Fall des Post- und Fernmelde-, des Sozial- oder des Steuergeheimnisses um grundrechtlich geschützte Lebensbereiche von hoher Bedeutung handeln, für die gilt, dass Einschränkungen an qualifizierte Anforderungen geknüpft sind und nicht weiter gehen dürfen als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2020 - 20 F 3.18 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10

    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2021 - 27 F 1028/19
    Zudem genügt es auch nicht, pauschal darauf zu verweisen, dass eine Offenlegung der Informationen Auswirkungen auf zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Institut und dessen Refinanzierungskonditionen haben könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2021 - 27 F 1028/19
    Der Fachsenat entscheidet nur darüber, ob und gegebenenfalls inwieweit die Verweigerung der Aktenvorlage rechtmäßig ist, eine weitere Entscheidungszuständigkeit steht ihm nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2021 - 27 F 1028/19
    Gerade bei umfangreicheren Unterlagen, für die Geheimhaltungsgründe geltend gemacht werden, erfordert die Verweigerung der Vorlage in einem gerichtlichen Verfahren die konkrete Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den einzelnen Aktenbestandteilen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 -, juris Rn. 15, vom 27. August 2012 - 20 F 3.12 -, juris Rn. 11 und vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19

    Sperrerklärung mit Ermessensfehlern

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2021 - 27 F 1028/19
    Gerade bei umfangreicheren Unterlagen, für die Geheimhaltungsgründe geltend gemacht werden, erfordert die Verweigerung der Vorlage in einem gerichtlichen Verfahren die konkrete Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den einzelnen Aktenbestandteilen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 -, juris Rn. 15, vom 27. August 2012 - 20 F 3.12 -, juris Rn. 11 und vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

  • VGH Hessen, 11.03.2015 - 6 A 1071/13

    Der Kläger begehrt Einsicht in die Unterlagen der Bundesanstalt für

  • BVerwG, 05.10.2011 - 20 F 24.10

    Zur Verschwiegenheitspflicht im Gesetz über das Kreditwesen

  • BVerwG, 08.02.2011 - 20 F 14.10

    Anspruch eines Fachjournalisten auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes

  • VGH Hessen, 12.01.2012 - 27 F 1755/10
  • VGH Hessen, 01.12.2011 - 27 F 1730/10

    Vorlage von Unterlagen

  • BVerwG, 22.01.2009 - 20 F 5.08

    Gerichtliche Entscheidung über die Notwendigkeit zurückgehaltener Unterlagen als

  • BVerwG, 11.06.2010 - 20 F 12.09

    Entbehrliche Äußerung zur Entscheidungserheblichkeit bei Konkurrentenklage

  • VGH Hessen, 11.03.2015 - 6 A 329/14

    Besondere Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflicht

  • BVerwG, 14.12.2023 - 20 F 1.22

    Einstellung des Verfahrens

    Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2021 - 27 F 1028/19 - wird für wirkungslos erklärt.
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